dass Sie nach §22 der BetrSichV als Betreiber zu einem Bußgeld bis zu 5.000 EUR verurteilt werden können, wenn u.a.:
- Beschäftigte nicht/nicht vollständig/nicht rechtzeitig unterwiesen wurden
Wird die Gesundheit oder das Leben eines Beschäftigten durch vorsätzliches Handeln gefährdet, stellt dies nach § 26 ArbSchG eine Straftat dar.
Auszüge aus der BetrSichV 2015:
§ 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmittel sicher verwendet und dabei die Grundsätze der Ergonomie beachtet werden…
Die Verwendung der Arbeitsmittel ist so zu gestalten und zu organisieren, dass Belastungen und Fehlbeanspruchungen, die die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, vermieden oder, wenn dies nicht möglich ist, auf ein Mindestmaß reduziert werden.
Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden.
§ 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten
(1) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen…
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