Unsere Produkte sind so individuell wie Ihre Ansprüche. Und für die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter ist das Beste gerade gut genug.
Darum haben wir Lösungen für den härtesten Einsatz entwickelt.
Die meisten Lieferanten lassen Sie mit Ihrer Entscheidung allein
und liefern, was Sie bestellen.
Nicht so bei uns!
Wir unterstützen Sie vor Ort, nicht nur irgendein,
sondern das optimale Arbeitsmittel für Ihre Anwendung zu finden.
Unsere Leistungen im Überblick:
Technische Beratung
Unsere sachkundigen Fachberater sind täglich vor Ort, analysieren, beraten, helfen, dokumentieren und leiten an.
Gefährdungsbeurteilung
Der Gesetzgeber fordert diese schon vor der Entscheidung und Bestellung eines Arbeitsmittels. Wir unterstützen Sie bei dieser Aufgabe.
Hebe- und Wendepläne
Von uns erstellte und dauerhaft vor Ort fixierte Ablaufpläne garantieren höchstmögliche Sicherheit beim Heben und Wenden. Auch mehrsprachig verfügbar.
Vollständige Dokumentation für alle Arbeitsmittel
Gehen Sie auf Nummer sicher! Alle von uns gelieferten Arbeitsmittel verfügen über eine entsprechende Dokumentation, ohne die ein Arbeitsmittel nicht eingesetzt werden darf.
Auslegung und Berechnung
Die Auslegung- und Berechnungs-Apps von RUD und Spanset helfen Ihnen bei der Auswahl der richtigen Anschlagmittel und Zurrsysteme.
Wir unterstützen Sie gerne – rufen Sie uns an!
dass Sie nach §22 der BetrSichV als Betreiber zu einem Bußgeld bis zu 5.000 EUR verurteilt werden können, wenn u.a.:
- Die Gefährdungsbeurteilung nicht/nicht richtig durchgeführt wurde
- Nicht sichere Arbeitsmittel verwendet werden
- Die Betriebsanleitung nicht/nicht vollständig/nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wurde
Wird die Gesundheit oder das Leben eines Beschäftigten durch vorsätzliches Handeln gefährdet, stellt dies nach § 26 ArbSchG eine Straftat dar.
Auszüge aus der BetrSichV 2015:
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
- Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung…
- In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen…
- Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden…
Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.
Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber
- eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
- die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
- festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.