dass Sie nach §22 der BetrSichV als Betreiber zu einem Bußgeld bis zu 5.000 EUR verurteilt werden können, wenn u.a.:
- Art, Umfang und Fristen der Prüfung nicht ermittelt wurden
- Die Prüfung nicht/nicht rechtzeitig durchgeführt wurde
Wird die Gesundheit oder das Leben eines Beschäftigten durch vorsätzliches Handeln gefährdet, stellt dies nach § 26 ArbSchG eine Straftat dar.
Im Zuge der Novellierung der BetrSichV im Juni 2015 dürfen Prüfungen nur noch von befähigten Personen durchgeführt werden.
Dabei ist der Betreiber verpflichtet, sich die Befähigung der prüfenden Person nachweisen zu lassen.
Auszüge aus der BetrSichV 2015:
§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
(2) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen…
§ 2 Begriffsbestimmungen
(6) Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt…
Definition „Befähigte Person“ nach TRBS 1203 (Technische Regeln für Betriebssicherheit)
Die befähigte Person muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen…
Berufserfahrung setzt voraus, dass die befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit Arbeitsmitteln umgegangen ist. Dabei hat sie genügend Anlässe kennen gelernt, die Prüfungen auslösen…
Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit…umfasst eine Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstandes sowie eine angemessene Weiterbildung.
Zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit gehört die Durchführung von mehreren Prüfungen pro Jahr …
Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen und diese aufrechterhalten…